Bei bestimmten Gasarten sind Zusammenlagerungsverbote
zu beachten
Bei der Lagerung von Gasflaschen sollten
bestimmte technische Regeln eingehalten werden.
Bevor man also daran geht, ein Gasflaschenlager
aufzustellen, sollte man sich über die gesetzlichen Bestimmungen informieren.
Dazu gehört auch die TRG 280, welche nachfolgend wiedergegeben ist.
Technische Regeln Druckgase
TRG 280 - Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter;
Betreiben von Druckgasbehältern
vom 18.07.1989, BArbBl Nr. 9/1989 S. 51
zuletzt geändert am 20.08.1995, BArbBl Nr.
10/1995 S.66
1 Geltungsbereich
1.1
Diese TRG gilt für das Betreiben von Druckgasbehältern.
1.2
Diese TRG gilt auch für Vertriebsläger (§
24 der Druckbehälterverordnung).
1.3
Für das Entleeren von Tanks von Eisenbahnkesselwagen,
Straßentankfahrzeugen und von Tankcontainern sind die Technischen
Regeln Druckbehälter (TRB) 851 und 852 sinngemäß anzuwenden.
1.4
Diese TRG gilt nicht
* für das Füllen von Druckgasbehältern;
hierfür gelten die TRG 402 bzw. Technischen Regeln für Acetylenanlagen
und Calciumcarbidlager (TRAC) 209;
* für das Füllen und Betreiben
von Druckgaspackungen und Druckgaskartuschen; hierfür gelten die TRG
300, 301 und 403;
* für das Füllen und Betreiben
von Treibgastanks; hierfür gelten die TRG 380 und 404;
* für das Entleeren von Acetylenflaschen;
hierfür gelten die TRAC 206 und 208;
* für das Lagern von Einwegflaschen
mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000 cm3 in Lager-, Vorrats- und
Verkaufsräumen nach TRG 300 Abschnitt 6.
1.5
Diese TRG gilt auch nicht für noch nicht gefüllte
Druckgasbehälter sowie für entleerte gereinigte Druckgasbehälter.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Betreiben
Zum Betreiben im Sinne dieser TRG gehören das Befördern, Lagern, Bereitstellen, Entleeren und Instandhalten von Druckgasbehältern sowie das Bereithalten von Druckgasbehältern für Feuerlöschzwecke.
2.2 Lagern
Als Lagern gilt, wenn Druckgasbehälter in Vorrat gehalten werden.
Als Lagern gilt nicht, wenn Druckgasbehälter zum Entleeren nach Nummer 2.3 angeschlossen sind oder zum Zwecke ihrer Instandhaltung bereitgestellt werden.
2.3 Bereitstellen
Als Bereitstellen gilt, wenn gefüllte Druckgasbehälter an den zum Entleeren vorgesehenen Stellen als Reservebehälter an Entnahmeeinrichtungen angeschlossen sind oder zum baldigen Anschluß bereitgehalten werden, soweit dies für den Fortgang der Arbeiten erforderlich ist.
Als Bereitstellen gilt auch, wenn gefüllte Druckgasbehälter
* an Arbeitsplätzen für den
Handgebrauch,
* auf Verladerampen oder -flächen
zum alsbaldigen Abtransport,
* in Verkaufsräumen zur Darbietung
des Warensortiments in der jeweils erforderlichen Anzahl und Größe
bereitgehalten werden.
2.4 Entleeren
Als Entleeren gilt, wenn Druckgasbehälter mit Entnahmeeinrichtungen verbunden sind und Gase entnommen werden.
2.5 Instandhalten
Das Instandhalten Wartung, Inspektion umfaßt Maßnahmen der Instandsetzung (siehe auch und DIN 31051).
2.6 Füllzustand
Als gefüllte Behälter im Sinne dieser TRG gelten auch teilentleerte Behälter. Als entleerte Behälter sind entleerte, nicht gereinigte Behälter zu verstehen.
2.7 Luftwechsel
Der Luftwechse1 ist der Luftvolumenstrom für einen Raum, bezogen auf das Raumvolumen und die Zeiteinheit 1 Stunde.
2.8 Sicherheitsabstand
Der Sicherheitsabstand ist der zwischen Druckgasbehältern und benachbarten Anlagen, Einrichtungen oder Gebäuden einzuhaltende Abstand. Durch ihn sollen gefährliche Einwirkungen, insbesondere gefährliche Erwärmungen, auf die Druckgasbehälter vermieden werden. Anlagen, von denen eine Gefahr ausgehen kann, sind z. B. Lager mit brennbaren Stoffen wie Holz, Verpackungsmaterial, oberirdische Behälter für brennbare Flüssigkeiten.
2.9 Schutzbereich
Der Schutzbereich ist ein räumlicher Bereich um Druckgasbehälter mit brennbaren oder sehr giftigen Gasen, in dem infolge Undichtheiten an Anschlüssen und Armaturen oder betriebsmäßig beim Anschließen oder Lösen von Leitungsverbindungen oder infolge menschlicher Fehlhandlungen das Auftreten von Gas oder Gas/Luft-Gemischen nicht ausgeschlossen werden kann.
2.10 Der Schutzbereich nach Nummer 2.9 wird
* bei Gasen, die leichter als Luft
sind, von einem zylindrischen Raum mit oben halbkugelförmigem Abschluß
gebildet (siehe Bild 1).
* bei Gasen, die schwerer als Luft
sind, von einem kegelförmigen Raum gebildet (siehe Bild 2).
2.11 Feuerhemmend
Feuerhemmend im Sinne dieser TRG ist das Brandverhalten von Bauteilen entsprechend DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen für eine Einwirkungsdauer von 30 Minuten (Feuerwiderstandsklasse F 30).
Bild 1 Schutzbereich für Druckgasflaschen mit Gasen,
die leichter als Luft sind
a) in Räumen b) im Freien
Bild 1 Schutzbereich für Druckgasflaschen mit Gasen,
die leichter als Luft sind Bild 1 Schutzbereich für Druckgasflaschen
mit Gasen, die leichter als Luft sind
2.12 Feuerbeständig
Feuer beständig im Sinne dieser TRG ist das Brandverhalten von Bauteilen entsprechend DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen für eine Einwirkungsdauer von 90 Minuten (Feuerwiderstandsklasse F 90).
2.13 Räume unter Erdgleiche
Räume unter Erdgleiche sind Räume, deren Fußboden allseitig tiefer liegt als die anschließende Geländeoberfläche.
Bild 2 Schutzbereich für Druckgasflaschen mit Gasen,
die schwerer als Luft sind
a) in Räumen b) im Freien
3 Allgemeine Anforderungen
3.1
Druckgasbehälter dürfen nur von Personen betrieben
werden, die mit dem Umgang vertraut sind und von denen zu erwarten ist,
daß sie ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen.
3.2
Die Beschäftigten sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit
in
dem jeweils erforderlichen Umfang über
1. das Betreiben der Druckgasbehälter,
2. die besonderen Gefahren beim Umgang mit
Druckgasbehältern und
3. die bei Unfällen und Störungen
zu treffenden Maßnahmen
zu unterweisen. Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen.
3.3
Druckgasbehälter müssen der vorgesehenen Betriebsweise
entsprechend betrieben werden. Sie müssen so betrieben werden, daß
Beschäftigte oder Dritte nicht gefährdet werden.
3.4
Druckgasbehälter müssen so betrieben werden,
daß ihr betriebssicherer Zustand erhalten bleibt, eine gefährliche
äußere Korrosion nicht auftritt und sie vor schlagartiger Beanspruchung
bewahrt bleiben.
3.5
Druckgasbehälter müssen so betrieben werden,
daß keine gefährliche Orwärmung auftreten kann; die Entfernung
zu Heizkörpern soll mindestens 0,5 m betragen. Eines Schutzes gegen
Sonneneinstrahlung bedarf es nicht.
3.6
Solange Druckgasbehälter unter Druck stehen, dürfen
Schrauben von drucktragenden Teilen und eingeschraubte Ventile nicht gelöst
und nur von Fachkräften mit den dazu geeigneten Werkzeugen nachgezogen
werden.
3.7
Besondere Vorkommnisse, Mängel und Schäden
an Druckgasbehältern und ihrer Ausrüstung sowie das Ansprechen
ihrer Sicherheitseinrichtungen sind dem für den Betrieb Verantwortlichen
umgehend zu melden.
3.8
Weist ein Druckgasbehälter Mängel oder Schäden
auf, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, so
ist er unverzüglich gefahrlos zu entleeren; ist dies nicht möglich,
so sind andere geeignete Maßnahmen zu treffen, die eine Gefährdung
weitgehend ausschließen, z. B. Räumung des gefährdeten
Bereichs, Beseitigung von Zündquellen. Ggf. sind Feuerwehr und/oder
Füllwerk zu benachrichtigen.
3.9
Für Druckgasbehälter, bei deren Betrieb wegen
der Bauart oder der Ausrüstung Besonderheiten zu beachten sind, muß
eine Betriebsnweisung aufgestellt sein, die alle sicherheitstechnisch notwendigen
Angaben für den Betrieb, insbesondere über Inbetriebnahme, Wartung
während des Betriebes, Verhalten bei außergewöhnlichen
Vorkommnissen, Außerbetriebnahme und Beseitigung von Störungen,
enthält.
3.10
Wer Druckgasbehälter mit sehr giftigen Gasen lagert,
entleert und instandhält, hat die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen,
z. B. Mitführen oder Tragen von Atemschutzgeräten, in einer Betriebsanweisung
festzulegen. Atemschutzgeräte sind außerhalb der gefährdeten
Bereiche, jedoch für die Beschäftigten schnell erreichbar, aufzubewahren.
3.11
Werden Druckgasbehälter mit Schwefelwasserstoff,
Phosphorwasserstoff, Phosgen oder Fluor gelagert, entleert oder instandgehalten,
müssen Atemschutzgeräte dauernd mitgeführt werden.
3.12
Ist beim Betrieb von Druckgasbehältern mit dem Austreten
von ätzenden Gasen oder von Gasen in flüssigem Zustand zu rechnen,
dann ist geeignete Schutzkleidung, z.B. Schutzhandschuhe, Schutzbrille,
zur Verfügung zu stellen.
3.13
Die in den TRG der Reihe 100 für bestimmte Gase
festgelegten besonderen Maßgaben sind zu beachten.
3.14
Alle mit oxidierend wirkenden Gasen in Berührung
kommenden Teile von Druckgasbehältern und ihrer Ausrüstung müssen
frei von Öl und Fett gehalten werden.
3.15
Druckgasbehälter sind gegen Umfallen oder Herabfallen
zu sichern. Eine besondere Sicherung ist nicht erforderlich, wenn z.B.
durch die Bauart der Behälter, durch die Aufstellung in größeren
Gruppen oder die Art der Lagerung ein ausreichender Schutz erreicht wird.
3.15.1
Ist mit einer Beschädigung von Druckgasbehältern
durch Anfahren zu rechnen. müssen die Behälter gesichert werden,
z.B. durch Abschrankungen.
3.15.2
Druckgasflaschen über 1l Inhalt, die mit brennbaren
oder sehr giftigen Gasen in flüssigem Zustand gefüllt sind, sollen
stehend bereitgestellt oder gelagert werden.
3.16
Die Absperreinrichtungen gefüllter oder entleerter
Druckgasbehälter, die nicht angeschlossen sind, müssen fest verschlossen
und mit den vorgesehenen Schutzeinrichtungen versehen sein (z. B. Ventilschutzkappen,
ggf. Verschlußmuttern). Für Flaschenbündel siehe jedoch
TRG 370.
3.17
Im Brandfall sollen gefüllte Druckgasbehälter
aus dem brandgefährdeten Bereich entfernt werden. Ist dies nicht möglich,
so sollen die Druckgasbehälter durch Besprühen mit Wasser o.
a. geeigneten Mitteln aus geschützter Stellung vor zu starker Erhitzung
bewahrt werden.
3.18
Im Brandfall ist die Feuerwehr auf das Vorhandensein
von Druckgasbehältern aufmerksam zu machen.
3.19
Druckgasbehälter, die örtlich erhitzt oder
der Brandhitze ausgesetzt waren, müssen deutlich entsprechend gekennzeichnet
und vor einer eventuellen Weiterverwendung geprüft werden, z.B. in
Füllwerken.
Bild 3 Schutzbereiche für mehrere Druckgasflaschen
Bild 3 Schutzbereiche für mehrere Druckgasflaschen
Bild 3 Schutzbereiche für mehrere Druckgasflaschen
Bild 3 Schutzbereiche für mehrere Druckgasflaschen
3.20
Die Schutzbereiche mehrerer Druckgasbehälter können
sich gegenseitig überschneiden; hierbei dürfen die Behälter
unmittelbar nebeneinander stehen (siehe Bild 3).
4 Befördern von Druckgasbehältern
4.1
Druckgasbehälter dürfen nur auf den dafür
vorgesehenen Einrichtungen, z. B. Rollreifen, Flaschenfuß oder Konkavböden,
gerollt werden. Druckgasbehälter dürfen nicht geworfen werden.
4.2
Zum Befördern von Druckgasbehältern dürfen
nur solche Lastaufnahmemittel verwendet werden, die eine Beschädigung
oder ein Herabfallen der Druckgasbehälter zuverlässig ausschließen.
Nicht geeignet sind z. B. Magnet- oder Greiferkrane, ausgenommen Greiferkrane
mit besonders dafür geeigneten Greifern.
4.3
Druckgasbehälter sind bei der Beförderung auf
Fahrzeugen so zu verstauen, daß sie nicht umkippen, herabfallen oder
ihre Lage verändern können.
4.4
Werden Druckgasbehälter in Fahrzeugen geschlossener
Bauweise - auch solche mit Planenabdeckung - befördert, so ist für
ausreichende Belüftung, z.B. durch Lüftungsschlitze, die sich
oben und unten am Fahrzeug befinden, zu sorgen, damit keine explosionsfähige
oder die Atmung gefährdende Atmosphäre entstehen kann.
4.5
Werden Druckgasbehälter mit angeschlossenen Verbrauchsgeräten
befördert, müssen die Absperrventile geschlossen sein. Dies gilt
nicht, wenn Verbrauchsgeräte während der Fahrt bestimmungsgemäß
mit Gas versorgt werden müssen.
4.6
Druckgasbehälter dürfen nicht zusammen mit
leicht entzündlichem Ladegut, wie z. B. Holzspänen oder Papier,
befördert werden.
4.7
Bei dem Befördern von Druckgasbehältern im
öffentlichen Verkehr sind die verkehrsrechtlichen Vorschriften über
die Beförderung gefährlicher Güter zu beachten.
5 Lagern von Druckgasbehältern
5.1 Allgemeines
5.1.1
Beim Lagern von Druckgasbehältern wird unterschieden
zwischen Lagern in Räumen und Lagern im Freien. Als Läger im
Freien gelten auch solche, die mindestens nach zwei Seiten offen sind,
sowie solche, die nur an einer Seite offen sind, wenn die Tiefe - von der
offenen Seite her gemessen - nicht größer ist als die Höhe
der offenen Seite. Eine Seite des Raumes gilt auch dann als offen, wenn
sie aus einem Gitter aus Draht oder dergleichen besteht.
5.1.2
Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen die Anzahl der
gefüllten Druckgasbehälter begrenzt ist, dürfen entleerte
ungereinigte Druckgasbehälter in doppelter Anzahl vorhanden sein.
5.1.3
Druckgasbehälter dürfen nicht gelagert werden
* in Räumen unter Erdgleiche,
* in Treppenräumen, Haus- und
Stockwerksfluren, engen Höfen sowie Durchgängen und Durchfahrten
oder in deren unmittelbarer Nähe,
* an Treppen von Freianlagen,
* an besonders gekennzeichneten Rettungswegen,
* in Garagen und
* in Arbeitsräumen.
Zu den Arbeitsräumen gehören nicht Lagerräume, auch wenn dort Arbeitnehmer beschäftigt sind.
5.1.3.1
Druckgasflaschen für Preßluft oder Sauerstoff
dürfen abweichend von Nummer 5.1.3 in Räumen unter Erdgleiche
gelagert werden.
5.1.3.2
Bis zu 50 gefüllte Druckgasflaschen dürfen
abweichend von Nummer 5.1.3 in Räumen unter Erdgleiche gelagert werden,
wenn
* bei technischer Lüftung die Einrichtung für die technische Lüftung einen zweifachen Luftwechsel in der Stunde gewährleistet.
Die Einrichtung für die technische Lüftung muß entweder ständig wirksam sein oder durch eine Gaswarneinrichtung automatisch eingeschaltet werden, wenn von der Gaswarneinrichtung Gas festgestellt wird.
Beim Ausfall der Einrichtung
für die technische Lüftung muß ein Alarm ausgelöst
werden;
* bei natürlicher Belüftung
die Lüftungsöffnungen mindestens einen Gesamtquerschnitt von
10 % der Grundfläche dieses Raumes haben, eine Durchlüftung bewirken
und der Fußboden nicht mehr als 1,5 m unter der Geländeoberfläche
liegt.
5.1.4
Das Umfüllen von Druckgasen sowie die Instandhaltung
von Druckgasbehältern sind in Lägern nicht zulässig.
5.1.5
Die Läger dürfen dem allgemeinen Verkehr nicht
zugänglich sein. Unbefugten ist das Betreten der Läger zu verbieten.
Auf das Verbot ist durch Schilder hinzuweisen.
5.1.6
Bei der Lagerung von Druckgasbehältern mit brennbaren
oder sehr giftigen Gasen müssen Einrichtungen vorhanden sein, um im
Brand- oder Schadensfall Hilfe anfordern zu können. Diese Forderung
ist erfüllt, wenn ein Fernsprecher rasch erreichbar ist.
5.1.7
Für Läger von Druckgasbehältern muß
mindestens ein geeigneter Feuerlöscher leicht erreichbar sein. In
der Nähe von Lägern mit mehr als 500 gefüllten Druckgasflaschen
oder mehr als 50 gefüllten Fässern muß zusätzlich
ein Hydrant vorhanden sein. Die Anforderungen sind auch erfüllt, wenn
eine Werksfeuerwehr vorhanden ist.
5.1.8
In Lagerräumen dürfen sich keine Gruben, Kanäle
oder Abflüsse zu Kanälen ohne Flüssigkeitsverschluß
sowie keine Kellerzugänge oder sonstige offene Verbindungen zu Kellerräumen
befinden. Ferner dürfen sich dort auch keine Reinigungs- oder andere
Öffnungen von Schornsteinen befinden.
Bei der Lagerung im Freien gilt Satz 1 nur für den Schutzbereich von Druckgasbehältern mit Gasen, die schwerer als Luft sind, und mit Gasen in flüssigem Zustand.
5.1.9
Im Schutzbereich von Druckgasbehältern, in denen
brennbare Gase gelagert werden, dürfen sich keine Zündquellen
befinden, durch die Gase gezündet werden können.
5.1.10
In den Schutzbereichen um Druckgasbehälter mit brennbaren
Druckgasen dürfen für den Betrieb des Lagers erforderliche Fahrzeuge
mit üblichen Verbrennungs- oder Elektromotoren verkehren, es sei denn,
brennbare Gase können in gefahrdrohender Menge in den Bereich der
Fahrzeuge gelangen.
5.1.11
Auf die Schutzbereiche und die jeweilige Gefährdung
(Explosions- oder Vergiftungsgefahr) ist durch Warnschilder hinzuweisen,
5.2 Läger in Räumen
5.2.1
Räume zum Lagern von Druckgasbehältern müssen
von angrenzenden Räumen durch mindestens feuerhemmende Bauteile getrennt
sein. Feuerbeständige Bauteile sind erforderlich, wenn in angrenzenden
Räumen, die nicht dem Lagern von Druckgasbehältern dienen, Brand
oder Explosionsgefahr besteht.
5.2.2
Die Außenwände von Lagerräumen müssen
mindestens feuerhemmend sein.
5.2.3
Die Dacheindeckung muß ausreichend widerstandsfähig
gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sein (siehe DIN 4102 Teil 4 und
Teil 7).
5.2.4
Der Fußbodenbelag in Lagerräumen muß
mindestens schwer entflammbar und so beschaffen sein, daß die Druckgasbehälter
sicher stehen.
5.2.5
Lagerräume müssen ausreichend be- und entlüftet
werden. Eine natürliche Lüftung ist ausreichend, wenn unmittelbar
ins Freie führende Lüftungsöffnungen mit einem Gesamtquerschnitt
von mindestens 1/100 der Bodenfläche des Lagerraumes vorhanden sind.
Bei der Anordnung der Lüftungsöffnungen muß die Dichte
der Gase berücksichtigt werden. Nummer 5.1.3.2 bleibt unberührt.
Die in Satz 2 geforderte Größe der Lüftungsöffnung kann auf den eigentlichen Lagerplatz für Druckgasbehälter bezogen werden, sofern sich die Lüftungsöffnung unmittelbar am Lagerplatz befindet.
5.2.6
In Lagerräumen dürfen keine brennbaren Stoffe
wie z.B. brennbare Flüssigkeiten, Holz, Holzspäne, Papier, Heu,
Stroh und Gummi gelagert werden.
Abweichend hiervon dürfen in Lagerhallen, in denen nicht mehr als 50 gefüllte Druckgasflaschen, darunter nicht mehr als 25 Druckgasflaschen mit brennbaren, brandfördernden oder sehr giftigen Garsen, gelagert werden, auch brennbare Stoffe, ausgenommen brennbare Flüssigkeiten, gelagert werden, wenn der Lagerplatz für Druckgasflaschen durch eine mindestens 2 m hohe Wand aus nicht brennbaren Baustoffen abgetrennt ist und zwischen Wand und den brennbaren Stoffen ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten wird.
5.2.7
Lagerräume für Druckgasbehälter mit brennbaren
oder sehr giftigen Gasen, die an einen öffentlichen Verkehrsweg angrenzen,
sind an der unmittelbar an den Verkehrsweg angrenzenden Seite mit einer
Wand ohne Türen und bis zu einer Höhe von 2 m ohne öffenbare
Fenster oder sonstigen Öffnungen auszuführen. Dies gilt nicht
für Türen, die selbstschließend und mindestens feuerhemmend
ausgeführt sind.
5.2.8
Mit verschiedenen Gasen gefüllte Druckgasbehälter
dürfen unter folgenden Bedingungen gemeinsam in einem Lagerraum gelagert
werden:
1. Druckgasbehälter mit brennbaren und
Druckgasbehälter mit brandfördernden Gasen, wenn dabei die Gesamtzahl
150 Druckgasflaschen oder 15 Druckgasfässer nicht übersteigt.
Zusätzlich dürfen Druckgasbehälter mit inerten Gasen in
beliebiger Menge gelagert werden.
2. Druckgasbehälter mit brennbaren
und Druckgasbehälter mit inerten Gasen in beliebiger Menge.
3. Druckgasbehälter mit brandfördernden
und Druckgasbehälter mit inerten Gasen in beliebiger Menge.
4. In den Fällen 1 bis 3 dürfen
zusätzlich 15 Druckgasflaschen oder ein Druckgasfäß mit
sehr giftigen Gasen gelagert werden. Größere Mengen von Druckgasflaschen
mit sehr giftigen Gasen müssen in einem besonderen Lagerraum gelagert
werden.
Zwischen Druckgasbehältern mit brennbaren und Druckgasbehältern mit brandfördernden Gasen muß ein Abstand von mindestens 2 m eingehalten werden.
5.2.9
Lagerräume, in denen Druckgasbehälter für
brennbare oder sehr giftige Gase gelagert werden, müssen schnell verlassen
werden können.
5.2.10
Lagerräume, in denen mehr als 25 gefüllte Druckgasflaschen
oder zwei gefüllte Druckgasfässer mit brennbaren Gasen oder mehr
als fünf gefüllte Druckgasflaschen oder auch nur ein Druckgasfaß
mit sehr giftigen Gasen gelagert werden, dürfen nicht unter oder über
Räumen liegen, die dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen. Verbindungen
zu angrenzenden Räumen sind nur zulässig, wenn diese Räume
einen eigenen Rettungsweg haben.
5.2.11
Werden mit brennbaren oder sehr giftigen Gasen gefüllte
Druckgasflaschen und -fässer in Räumen gelagert, so müssen
die Druckgasbehälter allseits von einem Schutzbereich umgeben sein.
Diese Schutzbereiche sind für Druckgasbehälter mit brennbaren
Gasen Zone 2 nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. c der Verordnung über
elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ElexV).
Die Abmessungen der Schutzbereiche ergeben sich aus Tafel 1. Bei Räumen mit einer Grundfläche £ 20 m2 ist der gesamte Raum Schutzbereich.
5.3 Läger im Freien
5.3.1
Bei Lägern im Freien muß die Aufstellfläche
so beschaffen sein, daß die Druckgasbehälter sicher stehen.
Tafel 1. Abmessungen der Schutzbereiche für
Druckgasbehälter mit brennbaren oder sehr giftigen Gasen beim Lagern
in Räumen (siehe Bilder 1 bis 3)
Gase
leichter als Luft
Druckgas-
schwerer als Luft
Druckgas-
Flaschen
Fässer
Flaschen
Fässer
Höhe h (m)
2
2
1
1
Radius r (m)
2
2
2
3
5.3.2
Werden mit brennbaren oder sehr giftigen Gasen gefüllte
Druckgasflaschen oder -fässer im Freien gelagert, so müssen diese
allseits von einem Schutzbereich umgeben sein. Diese Schutzbereiche sind
für Druckgasbehälter mit brennbaren Gasen Zone 2 nach §
2 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. c ElexV. Die Abmessungen der Schutzbereiche ergeben
sich aus Tafel 2.
Tafel 2. Abmessungen der Schutzbereiche für
Druckgasbehälter mit brennbaren oder sehr giftigen Gasen beim Lagern
im Freien (siehe Bilder 1 bis 3)
Gase
leichter als Luft
schwerer als Luft
Höhe h (m)
1
0,5
Radius r (m)
1
1
5.3.3
Der Schutzbereich darf sich nicht auf Nachbargrundstücke
oder öffentliche Verkehrsflächen erstrecken. Der Schutzbereich
darf an höchstens zwei Seiten durch mindestens 2 m hohe öffnungslose
Schutzwände aus nicht brennbaren Baustoffen eingeengt sein. Hierbei
darf es sich an einer Seite auch um eine Gebäudemauer handeln, die
im Schutzbereich öffnungslos sein muß.
5.3.4
Bei Lagerung gefüllter Druckgasbehälter im
Freien muß zu benachbarten Anlagen und Einrichtungen, von denen eine
Gefährdung ausgehen kann, ein Sicherheitsabstand eingehalten werden.
Der Sicherheitsabstand beträgt mindestens 5 m um die Druckgasbehälter. Er kann durch eine mindestens 2 m hohe Schutzwand aus nicht brennbaren Baustoffen ersetzt werden.
6 Bereitstellen von Druckgasbehältern
6.1 Bereitstellen zum Entleeren
An Stellen, an denen Druckgasbehälter zum Entleeren angeschlossen sind, darf höchstens die gleiche Anzahl von Druckgasbehältern bereitgestellt werden (siehe hierzu auch die Nummern 8.1.1 und 8.2.1).
6.2 Bereitstellen in Verkaufsräumen
In Verkaufsräumen dürfen gefüllte Druckgasbehälter - ausgenommen solche mit sehr giftigen Gasen - unter Beachtung der nachstehenden Maßgaben zum Verkauf bereitgestellt werden.
6.2.1
Es sind nur Druckgasflaschen bis zu einem Fassungsraum
von 5l zulässig. Größere Flaschen sind in einem Lagerraum
oder im Freien zu lagern; die Nummern 5.1, 5.2 und 5.3 gelten entsprechend.
6.2.2
Pro Brandabschnitt dürfen höchstens fünf
Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen und fünf Druckgasflaschen mit
brandfördernden Gasen bereitgestellt werden.
6.2.3
Im Umkreis von 5 m um die Druckgasflaschen dürfen
keine brennbaren Stoffe wie z.B. brennbare Flüssigkeiten, Holz, Papier,
Gummi oder Kunststoff gelagert oder bereitgestellt werden.
6.2.4
Die Verkaufsstände für Druckgasflaschen dürfen
nicht an Ausgängen, in der Nähe von Treppen oder an Fahrtreppen
liegen.
6.2.5
Abweichend von Nummer 6.2.1 dürfen in Verkaufsräumen
bis zu fünf Dauerdruckfeuerlöscher mit max. 12 kg Füllung
zum Verkauf bereitgestellt werden.
7 Bereithalten von Druckgasbehältern für Feuerlöschzwecke
7.1
Einzelne, nicht zusammengeschaltete Druckgasflaschen
für Feuerlöschzwecke (Handfeuerlöscher oder Druckgasflaschen
für ortsfeste Feuerlöschanlagen) dürfen in der Nähe
eines Löschbereiches bereitgehalten werden; dies schließt auch
Bereiche nach Nummer 5.1.3 ein.
7.2
Einzelne, nicht zusammengeschaltete Druckgasflaschen
für Feuerlöschzwecke (Handfeuerlöscher oder Druckgasflaschen
für ortsfeste Feuerlöschanlagen) dürfen auch innerhalb des
brandgefährdeten Bereiches bereitgehalten werden, wenn dies aus feuerlöschtechnischen
Gründen erforderlich ist.
7.3
Werden Druckgasbehälter für Feuerlöschzwecke
in einer ortsfesten Anlage zusammengeschaltet, so sind die Anforderungen
an die Aufstellung der Anlage abhängig von der Anzahl der zusammengeschalteten
Druckgasbehälter (siehe Tafel 4).
Werden derartige Anlagen in eigenen Räumen aufgestellt, so muß sichergestellt sein, daß eine Gefährdung von Personen, die einen solchen Raum betreten müssen, nicht eintritt. Dies kann z.B. erreicht werden durch Lüftung, Atemschutz, Gaswarngeräte.
Tafel 4. Zulässigkeit von Anlagen nach Nummer 7.3
Ortsfeste Anlagen mit
Bereiche nach Nummer 5.1.3 außer Arbeitsräumen
Arbeitsräume mit einer Grundfläche
< 50 m2
Arbeitsräume mit einer Grundfläche
50 m2
Lagerräume nach Nummer 5.2
Räume unter Erdgleiche
Eigene Räume b
Im Freien
2 oder 3 Druckgas-
flaschen
nein
ja
ja
ja
Ja a
ja
ja
4 bis zu 8 Druckgas-
flaschen
nein
nein
ja
ja
ja a
ja
über 8 Druckgas-
flaschen
nein
nein
nein
nein
ja
ja
ja
Druckgas-
behälter >150 l
nein
nein
nein
nein
Nein
ja
ja
a) Nummer 5.1.3.2 muß beachtet werden.
b) Die Anforderungen nach den Nummern 5.2.1 bis 5.2.4
und 5.2.6 müssen erfüllt sein.
8 Entleeren von Druckgasbehältern
8.1 Allgemeines
8.1.1
In den in Nummer 5.1.3 genannten Bereichen - Arbeitsräume
ausgenommen - dürfen zum Entleeren (Entnehmen von Gas) angeschlossene
Druckgasbehälter nicht aufgestellt werden. Dies gilt nicht, wenn das
Aufstellen zur Ausführung von Arbeiten dort vorübergehend notwendig
ist (z.B. bei Instandsetzungen) und besondere Schutzmaßnahmen (z.
B. Absperrung, Sicherung des Rettungsweges, Lüftung) getroffen sind.
Druckgasbehälter für Preßluft oder Sauerstoff dürfen abweichend von Absatz 1 Satz 1 in Räumen unter Erdgleiche zum Entleeren angeschlossen werden. Desgleichen dürfen Druckgasbehälter für Distickstoffoxid, Kohlendioxid oder Stickstoff unter Beachtung der besonderen Maßnahmen nach Nummer 5.1.3.2 in solchen Räumen zum Entleeren angeschlossen werden.
Druckgasbehälter mit einem Gesamtfassungsraum bis 70 l für Distickstoffoxid, Kohlendioxid oder Stickstoff dürfen in Räumen unter Erdgleiche zum Entleeren angeschlossen werden, wenn durch die räumlichen Bedingungen oder geeignete Maßnahmen, die im Einzelfall vor Ort festgelegt werden, sichergestellt ist, daß keine Gefährdung für Personen zu befürchten ist.
8.1.2
Druckgasbehälter dürfen nur über Entnahmeeinrichtungen
entleert werden, die für das jeweilige Gas geeignet sind, einen sicheren
und gasdichten Anschluß an den Druckgasbehälter ermöglichen
und keine Mängel aufweisen.
8.1.3
Druckgasbehälter dürfen nur so entleert werden,
daß ein Rückströmen von Fremdstoffen in die Druckgasbehälter
verhindert wird. Das Eindringen von Fremdstoffen kann z. B. dadurch verhindert
werden, daß noch ein Überdruck (Restdruck) im entleerten Druckgasbehälter
verbleibt.
8.1.4
Werden zum Entleeren von Druckgasbehältern mit Gasen
im flüssigen Zustand andere Druckgase zur Druckerzeugung verwendet,
so dürfen diese mit dem zu fördernden Druckgas nicht gefährlich
reagieren. Zum Entleeren von Druckgasbehältern mit brennbaren Gasen
in flüssigem Zustand dürfen nur inerte oder brennbare Gase, nicht
aber Druckluft oder Sauerstoff verwendet werden.
Der Prüfüberdruck des Druckgasbehälters darf während und nach dem Entleeren unter Berücksichtigung des Partialdruckes des Fördergases nicht überschritten werden.
8.1.5
Werden zum Entleeren von Gasen im flüssigen Zustand
Druckgasbehälter erwärmt, so dürfen sie nur bis zu einer
Temperatur von 50 °C erwärmt werden; hierbei ist die Temperatur
des Wärmeträgers zu überwachen. Die Erwärmung erfolgt
zweckmäßigerweise mit Warmwasser oder Heißluft, keinesfalls
aber mit offenem Feuer.
8.1.6
Beim Zusammenschalten mehrerer Druckgasbehälter
für Gase in flüssigem Zustand dürfen bei Entnahme aus der
flüssigen Phase die Absperreinrichtungen der einzelnen Druckgasbehälter,
von Störungen abgesehen, nach ihrem Öffnen erst wieder geschlossen
werden, wenn alle Druckgasbehälter entleert sind, damit ein ungewolltes
Überfüllen einzelner Druckgasbehälter verhindert wird. An
Batterieanlagen ist ein Hinweisschild anzubringen, das die Aufschrift trägt;
"Absperreinrichtungen der einzelnen Druckgasbehälter müssen bis
zum Entleeren der gesamten Batterie voll geöffnet bleiben."
8.1.7
Druckgasbehälter dürfen nur zusammengeschaltet
werden, wenn sie mit dem gleichen Prüfüberdruck gekennzeichnet
sind.
8.1.8
Druckgasbehälter für sehr giftige Gase dürfen
in Bereichen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, zum Entleeren
nur aufgestellt werden, wenn sie ständig beaufsichtigt werden (siehe
jedoch Nummer 8.2.5).
In diesen Bereichen zum Entleeren aufgestellte Druckgasbehälter für brennbare Gase müssen entweder ständig beaufsichtigt oder durch Absperrung, Einfriedung oder Unterbringung in einem Flaschenschrank dem Zugriff Unbefugter entzogen sein. Bei nur vorübergehender Aufstellung genügt ein Hinweisschild.
8.1.9
Jeder zum Entleeren angeschlossene Druckgasbehälter
für brennbare oder sehr giftige Gase muß von einem Schutzbereich
umgeben sein. Diese Schutzbereiche sind für Druckgasbehälter
mit brennbaren Gasen Zone 2 nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. c ElexV.
Die Abmessungen der Schutzbereiche ergeben sich aus Tafel 3. Auf Nummer 8.4.3 wird hingewiesen.
Nummer 5.3.3 gilt entsprechend.
8.1.10
Eines Schutzbereiches bedarf es nicht
1. bei Einzelflaschen zum Schweißen,
Schneiden und verwandten Arbeitsverfahren,
2. bei Einzelflaschen für Propan/Butan
mit einem zulässigen Füllgewicht bis 14 kg,
3. wenn die Druckgasbehälter mit Verbrauchsgeräten
verbunden sind, deren offene Flammen sich innerhalb der in Tafel 3 genannten
Abstände befinden,
4. um Flaschenschränke.
8.1.11
Wegen der Aufstellung von Druckgasbehältern zum
Entleeren von Flüssiggas wird auf die berufsgenossenschaftlichen Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas" (ZH1/455) bzw. die "Technischen Regeln Flüssiggas" (TRF) 1) hingewiesen.
8.2 Entleeren an Verbrauchsstellen in Räumen oder im Freien
8.2.1
An Verbrauchsstellen in Räumen oder im Freien dürfen
nur die für den ununterbrochenen Fortgang der Arbeiten notwendigen
Druckgasbehälter vorhanden sein (siehe hierzu Nummer 6.1).
8.2.2
Bedingt der Bedarf an Druckgas das Zusammenschalten von
mehr als sechs Flaschen für brennbare oder sehr giftige Gase, so sollen
diese möglichst in Flaschenschränken, in besonderen Aufstellungsräumen
oder im Freien untergebracht werden. Bei mehr als acht Flaschen müssen
diese jedoch in Flaschenschränken, in besonderen Aufstellungsräumen
oder im Freien untergebracht werden.
8.2.3
In Arbeitsräumen dürfen Druckgasbehälter
für brennbare Gase nur mit einem Fassungsraum von höchstens 150
l je Druckgasbehälter zum Entleeren aufgestellt werden. Dies gilt
nicht für Prozeß- und Versuchsanlagen.
8.2.4
In Arbeitsräumen dürfen Druckgasbehälter
mit sehr giftigen Gasen zum Entleeren nur aufgestellt werden, wenn sie
einen Fassungsraum von höchstens 150 l je Druckgasbehälter haben
und wenn besondere Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Installation von Gaswarngeräten,
Zwangsentlüftung, Unterbringung im Abzugsschrank) getroffen werden.
Dies gilt nicht für Prozeß- und Versuchsanlagen.
Tafel 3. Abmessungen der Schutzbereiche für
Druckgasbehälter mit brennbaren oder sehr giftigen Gasen beim Entleeren
(siehe Bilder 1 bis 3)
bei Entnahme aus
Höhe h (m)
Radius r (m)
Entleeren
im Freien
Gase
in Räumen 2
Gase
leichter
schwerer
leichter
schwerer
als Luft
als Luft
der Gasphase
Einzelflasche und Batterie mit 2 bis 6 Flaschen
h
1
0,5
2
1
r
1
1
2
2
Druckgasbehälter > 150 l und Batterie mit mehr als
6 Flaschen
h
2
0,5
3
1
r
2
2
3
3
der Flüssigphase
h
2
0,5
3
ganzer
Raum
r
2
3
3
8.2.5
In Räumen, die der Öffentlichkeit zugänglich
sind, dürfen Druckgasbehälter für sehr giftige Gase nicht
aufgestellt werden. Druckgasbehälter mit brennbaren oder brandfördernden
Gasen dürfen in diesen Räumen nur aufgestellt werden, wenn sie
* einen Fassungsraum von höchstens
150 l je Druckgasbehälter haben,
* für medizinische Zwecke oder
zur Ausführung von Arbeiten dort vorübergehend benötigt
werden und
* wenn entsprechende Sicherungsmaßnahmen
getroffen sind, z.B. Lüftung, Bereitstellen eines Feuerlöschers.
Auf Nummer 8.1.8 wird hingewiesen.
8.2.6
Hinsichtlich der Aufstellung von Druckgasbehältern
in Laboratorien wird auf Nummer 7.2.1 der Richtlinie für Laboratorien
(ZH 1/119) hingewiesen.
8.3 Entleeren in Flaschenschränken
8.3.1
Flaschenschränke müssen aus nicht brennbaren
Baustoffen bestehen. Sie müssen je eine Lüftungsöffnung
im Boden- und Deckenbereich von 1/100 der Grundfläche, mindestens
jedoch 100 cm2, haben.
Bei Flaschenschränken ohne unmittelbare Entlüftung ins Freie ist der Flaschenschrank bei der Aufstellung von Druckgasbehältern mit brennbaren, giftigen und sehr giftigen Gasen durch eine technische Lüftung gefahrlos ins Freie zu entlüften.
8.3.2
Das Innere von Flaschenschränken, in denen Druckgasbehälter
für brennbare Gase aufgestellt werden, ist Zone 2 nach § 2 Abs.
4 Nr. 1 Buchst. c ElexV.
8.3.3
In Flaschenschränken dürfen gleichzeitig Druckgasbehälter
verschiedener Gase zum Entleeren angeschlossen oder bereitgestellt werden.
8.4 Entleeren in besonderen Aufstellungsräumen oder an Aufstellplätzen im Freien (zentrale Gasversorgungsanlagen)
8.4.1
In einem besonderen Aufstellungsraum und an Aufstehplätzen
im Freien dürfen gleichzeitig Druckgasbehälter verschiedener
Gase zum Entleeren angeschlossen oder bereitgestellt werden.
Druckgasbehälter für selbstentzündliche Gase dürfen nicht im selben Raum mit Druckgasbehältern anderer Gase gleichzeitig angeschlossen oder bereitgestellt sein.
8.4.2
Werden Druckgasbehälter zum Entleeren in besonderen
Aufstellungsräumen aufgestellt, so müssen dort die Anforderungen
für Läger in Räumen nach Nummer 5.2 erfüllt sein, soweit
nicht nachfolgend für das Entleeren abweichende Regelungen getroffen
worden sind. Für die Schutzbereiche gilt jedoch Tafel 3.
8.4.3
Werden in besonderen Aufstellungsräumen mehr als
sechs gefüllte Druckgasbehälter für brennbare Gase zum Entleeren
aufgestellt, so ist der ganze Raum, höchstens aber 5 m um die Druckgasbehälter,
Zone 1 nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b ElexV.
8.4.4
In besonderen Aufstellungsräumen und an Aufstellplätzen
im Freien dürfen gleichzeitig gefüllte und entleerte Druckgasbehälter
vorhanden sein. Insgesamt darf nicht mehr als die dreifache Anzahl von
Druckgasbehältern vorhanden sein, die zum Entleeren angeschlossen
sind.
8.4.5
In besonderen Aufstellungsräumen müssen Druckgasbehälter
nach Gasarten getrennt aufgestellt sein.
8.4.6
Innerhalb der besonderen Aufstellungsräume und an
Aufstellplätzen im Freien dürfen sich nur die dort Beschäftigten
während der Dauer der ihnen übertragenen Arbeiten aufhalten.
9 Instandhalten von Druckgasbehältern
9.1
Druckgasbehälter müssen sorgfältig und
fachgerecht gewartet und instand gesetzt werden.
9.2
Das Warten umfaßt in der Regel
1. das Prüfen auf ordnungsgemäßen
Zustand, insbesondere auf Undichtheiten,
2. die Feststellung der Gängigkeit
und Funktionsfähigkeit der Absperreinrichtungen. Druckgasflaschen,
deren Absperreinrichtungen sich nicht von Hand öffnen lassen, sind
dem Füllbetrieb zur Instandsetzung zuzustellen,
3. die Feststellung des Vorhandenseins und
der Unversehrtheit der Sicherheitseinrichtungen,
4. das Beseitigen geringfügiger Mängel,
z.B. Erneuern von Dichtungen,
5. das Entfernen äußerer Verunreinigungen,
die eine Korrosion begünstigen, und
6. das ggf. erforderliche Reinigen des Behälterinneren.
9.3
Instandsetzungsarbeiten an Druckgasbehältern dürfen
nur von fachkundigem Personal in hierfür eingerichteten Werkstätten
durchgeführt werden. Hierbei sind vorher festzulegen:
* Art und Umfang der Instandsetzungsarbeiten,
* ggf. erforderliches, die Eigenschaften
des Druckgases berücksichtigendes Entgasen und Reinigen der Druckgasbehälter,
* Schutzmaßnahmen wegen der
Eigenschaften der Gase.
9.4
Änderungsarbeiten, durch die die Kennzeichen nach
TRG 270 Nummer 5.1 geändert werden müssen, sowie Schweißarbeiten
an druckbeanspruchten Teilen von Druckgasbehältern und sonstige Instandsetzungsarbeiten,
durch die die Sicherheit des Druckgasbehälters beeinträchtigt
werden kann, dürfen erst dann vorgenommen werden, wenn sich der Betreiber
durch Anhören eines Sachverständigen darüber vergewissert
hat, ob und in welcher Art diese Arbeiten ohne Beeinträchtigung der
Betriebssicherheit des Druckgasbehälters vorgenommen werden können.
9.5
Ist ein Druckgasbehälter als untauglich zur weiteren
Verwendung befunden, so ist nach TRG 270 Nummer 2.6 zu verfahren.
9.6
Dichtwerkstoffe, die brennbare Bestandteile enthalten,
dürfen zum Abdichten von Armaturen und Leitungen für oxidierend
wirkende Gase nur verwendet werden, wenn sie von der Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung (BAM) mit dem Ergebnis geprüft
worden sind, daß sie sich für die vorgesehene Verwendung bei
der jeweiligen Druckhöhe, Einbauweise und Betriebstemperatur eignen
3), 4).
9.7
Gleitmittel dürfen für Armaturen für oxidierend
wirkende Gase nur verwendet werden, wenn sie von der Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung (BAM) mit dem Ergebnis geprüft
worden sind, daß sie sich für die vorgesehene Verwendung bei
den zu erwartenden Betriebsbedingungen eignen. 3)
1) TRF 1988, herausgegeben vom Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches (DVGW) und dem Deutschen Verband Flüssiggas (DVFG).
2) Auf Nummer 8.4.3 wird hingewiesen.
3) Die "Liste der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) geprüften und für geeignet befundenen Gleitmittel für Sauerstoffarmaturen und Dichtwerkstoffe für Sauerstoff-Stahlrohrleitungen mit Angabe der Herstellerfirmen kann beim Jedermann-Verlag Dr. Otto Pfeffer OHG, Postfach 1031 40, 69021 Heidelberg, bezogen werden.
4) zum Eindichten von Gasflaschenventilen in Sauerstoffflaschen
sind z.B. Stanniolkapseln und Glimmerpasten geeignet.
________________________________________________________________________________________________
Ende der TRG
HOME